Satzung
§ 1 Name und Sitz.
Der Verein führt den Namen „Verein unabhängige Wähler Grafenau – UWG“ und hat seinen Sitz in Grafenau.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, parteipolitisch ungebundenen Wählern des Stadtgebietes Grafenau eine kommunalpolitische Plattform zu bieten. Über ihn können die Mitglieder zu den gewählten Stadträten der UWG Verbindung halten und Einfluss auf die Kandidatenaufstellung nehmen. Er unterstützt die Stadträte bei deren Arbeit. Darüber hinaus bezweckt der Verein die Stärkung des kommunalen Bewusstseins der Bürger und nimmt am Gemeindeleben der Stadt Grafenau aktiv teil.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Aufstellung eigener Wahlvorschläge zu den Stadtratswahlen, Unterstützung des Wahlkampfes seiner Kandidaten, Einreichen von Vorschlägen an den Stadtrat, Beteiligung an Veranstaltungen und Vorhaben im kommunalen Bereich sowie durch Förderung, Finanzierung und ggf. selbständige Durchführung gemeinnütziger Einrichtungen usw. Er erhebt zu diesem Zweck Beiträge und bemüht sich um Spenden, Zuschüsse und Förderungsmittel. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche Person sein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsauschuss. Gegen dessen ablehnende Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig ohne Angabe von Gründen. Der Ausschuss hat seine ablehnenden Gründe der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Diese Begründung und die Berufung sind zu verlesen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über ihn entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Einem bei der beschließenden Versammlung nicht anwesenden Mitglied ist er durch den Vorstand schriftlich eingeschrieben mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen
§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge in Form eines Jahresbeitrages. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist spätestens zum 31.03 des Jahres fällig. Zahlungsverzug nach schriftlicher Mahnung berechtigt den Vorstand zur Antragstellung nach § 7.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins i. S. § 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassier, d) dem Schriftführer, e) dem Organisationsleiter. Je 2 Vorstandsmitglieder, unter denen 1. oder 2. Vorsitzende sein muss vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Vereinsintern und ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung oder auf Ersuchen des 1. Vorsitzenden tätig werden soll. In Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied, dessen Ehegatten oder einen Verwandten gerader Linie betreffen, hat es sich einer Tätigkeit zu enthalten. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Tag seines Ausscheidens aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Hand vereinigt werden.
Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes ergehen vom 1. oder 2. Vorsitzenden formlos. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des 1. Vorsitzenden.
§ 11 Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen ist nicht beschränkt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Vorstand zu Rechtsgeschäften mit einem Geldwert von mehr als 150 Euro im Einzelfall der Zustimmung des Ausschusses bedarf. Das selbe gilt bei Rechtsgeschäften, die den Aktiv-Kassenbestand um mehr als 50 Euro überschreiten. Die Aufnahme von Darlehen ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 12 Der Vereinsausschuss
Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Stadträte der UW Grafenau
c) der Wählervertrauensmann
d) der Pressereferent
e) bis zu 10 Beiräte
Im Ausschuss muss - gleich welcher Funktion - mindestens je ein Mitglied der Stadtteile (frühere Gemeinden) Grafenau, Großarmschlag, Rosenau, Neudorf, Schlag und Haus im Wald vertreten sein.
Die Ausschussmitglieder c bis e werden auf 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
Die Einladung des Ausschusses erfolgt schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Sie muss erfolgen, wenn mindestens 2 Ausschussmitglieder dies verlangen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Sitzungen des Ausschusses sind grundsätzlich vereinsöffentlich. Der Ausschuss kann jedoch Nichtöffentlichkeit beschließen.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
b) mindestens jährlich einmal (Jahreshauptversammlung) bis spätestens 30.11.
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen eines Monats.
Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 Mitgliedern verlangt wird.
Die Einladung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) enthalten. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
§ 14 Beschlussfähigkeit der Organe
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, Sitzung des Vorstandes oder des Ausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung einberufene Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, so kann vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
§ 15 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Punkte der Tagesordnung.
Tagesordnungspunkte der Jahreshauptversammlung sind zwingend:
a) Wahl des Vorstandes bei Ablauf der Amtszeit oder bei Wegfall eines Vorstandmitgliedes,
b) B) Wahl der übrigen Mitglieder des Ausschusses, soweit diese nicht Kraft der Satzung Mitglied sind,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Endgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüfung,
e) Jährlich die Entlastung der Vorstandschaft oder des Ausschusses. Wird diese verweigert, ist binnen 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl des Vorstandes und des Ausschusses vorzunehmen hat.
f) Vor Kommunalwahlen Bestätigung oder Änderung der vom Ausschuss erarbeiteten Wahlvorschläge. In diese kann als Kandidat nur aufgenommen werden, wer Mitglied des Vereins ist.
§ 16 Beschlussfassung der Organe
In allen Organen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der Anwesenden oder auf Anordnung des Versammlungsleiters ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
a) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder,
b) Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
c) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder notwendig.
d) Der Vorstand kann für die Annahme bestimmter Anträge eine Zustimmungsbedürftigkeit von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder festsezten.
§ 17 Beurkundung der Beschlüsse
Über jeder Vorstands- und Ausschusssitzung sowie über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in das gefasste Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Protokolle werden vom Schriftführer geführt.
§ 18 Leitung der Versammlung
Mitgliederversammlungen, ausschuss- und Vorstandssitzungen werden vom 1., vertretungsweise vom 2. Vorsitzenden geleitet.
§ 19 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Zuschüsse und Förderungsmittel,
c) Einnahmen aus genehmigten Sammlungen,
d) Einnahmen aus Veranstaltungen.
Der Verein hat nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerlichen Bestimmungen.
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Kassier Buch zu führen. Die Buchführung ist zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen. Zur Jahreshauptversammlung ist ein Zwischenabschluss zu erstellen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Alle Ämter sind Ehrenämter. Den Sachaufwand trägt Verein. Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder Entschädigungen begünstigt werden.
Die aus dem Verein ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens oder Rückzahlung geleisteter Zahlungen, soweit es sich nicht um Darlehen handelt, die dem Verein mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gewährt worden sind oder um aus eigener Tasche vorgestreckte Auslagen für den Verein.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn der Verein aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn der bisherige Vereinszweck wegfällt.
§ 20 Kassenprüfung
Spätesten 2 Wochen vor jeder Jahreshauptversammlung bestellt der Vorstand 2 Kassenprüfer, die die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und der Versammlung zu berichten haben. Alle Vereinsunterlagen sind ihnen auf Verlangen auszuhändigen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Sie brauchen nicht Mitglied des Vereins zu sein.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, die nach Maßgabe des § 14 Satz 2 – 4 einberufen worden ist.
Sofern die Auflösungsversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt, sind diese der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier. Diese handeln als Liquidatoren gemeinschaftlich. Ihr Aufgabe ist die Abwicklung der Verbindlichkeit, die Beitreibung von Außenständen und bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Anmeldung des Konkurses. Eine Veräußerung des Vereinsvermögens ist nicht erforderlich.
Das verbleibende Reinvermögen ist der Stadt Grafenau mit der Auflage zu übertragen, es für eine gemeinnützige städtische Einrichtung zu verwenden.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.